Aktuelle Satzung der „Unabhängigen Wählergemeinschaft (UWG) Rheinbach“

§1
Name und Sitz

Die „Unabhängige Wählergemeinschaft (UWG) Rheinbach“ ist ein nicht rechtsfähiger Verein. Sie ist eine Wählergruppe im Sinne des § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen in seiner jeweils gültigen Fassung. Sie hat ihren Sitz in Rheinbach.

§ 2
Zweck

Die UWG Rheinbach hat ausschließlich folgenden Zweck:

a) Beteiligung an den Kommunalwahlen in der Stadt Rheinbach mit Wahlvorschlägen sowie Mitwirkung an der Stadtpolitik durch die in den Rat der Stadt gewählten Mandatsträger der UWG und durch von ihr benannte Sachkundige Bürger;

b) Aktivitäten zur Realisierung von a) vor allem durch Wahlwerbung sowie durch Förderung bürgerschaftlicher Interessen und Aufgaben auf allen Gebieten des stadtpolitischen und gesellschaftspolitischen Lebens.

§ 3
Mittelverwendung

(1) Die Mittel der UWG Rheinbach werden nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der UWG.

(2) Die UWG Rheinbach darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der UWG fremdsind oder die nicht für satzungsgemäße Aufgaben erfolgen, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4
Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann werden, wer bereit ist, die Arbeit der UWG Rheinbach zu unterstützen. Voraussetzung ist ferner, dass der Interessent 16 Jahre alt ist sowie seit mindestens drei
Monaten in Rheinbach seinen Hauptwohnsitz hat.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahme durch den Vorstand erworben.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand oder durch Ausschluss.

(4)Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid. Gegen diesen Bescheid steht dem betroffenen Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung
innerhalb eines Monats nach Eingang des Bescheids zu. Die Berufung muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob und in welcher Höhe ein Mitgliedsbeitrag zu
erheben ist.

§ 5
Organe

Organe der UWG Rheinbach sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Gruppe der Wahlkreiskandidaten.

§ 6
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes,
b) Entgegennahme des jährlichen Berichts des Vorstandes,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Satzungsänderungen,
e) Beschlussfassung in geheimer Wahl über die Vorschläge des Vorstandes betr.
Wahlen zum Rat der Stadt Rheinbach:
aa) Wahlbezirkskandidaten,
bb) Kandidaten für die Reserveliste und Festlegung der Reihenfolge
cc) evtl. Ersatzmänner.

(2) Der Vorsitzende lädt mindestens einmal im Jahr zu einer Mitgliederversammlung ein. Die Einladung erfolgt schriftlich oder soweit möglich durch Email, mit Angabe der Tagesordnung und mit einer Einladungsfrist von einer Woche.

(3) Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Abs. (2) Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn gemäß Absatz 2 ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Die Mitgliederversammlung beschließt in allen Fällen – ausgenommen § 11 – mit einfacher Mehrheit; bei Ermittlung der Mehrheit werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen vorher abgezogen.

(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer eine Niederschrift errichtet, in die insbesondere deren Beschlüsse aufzunehmen sind. Im Falle der Verhinderung des Schriftführers bestimmt der Versammlungsleiter einen anderen Protokollführer.

§ 7
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und zwei Beisitzern.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende mit Einzelvertretungsmacht. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsbefugt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung nach demokratischen Grundsätzen gemäß § 6 Abs. (1), (4) und (5) auf drei Jahre gewählt. Wiederwahlen sind zulässig.

(4) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und wird vom Vorsitzenden mündlich einberufen. Der Vorsitzende muss den Vorstand einberufen, wenn drei Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von vier seiner sechs Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von mindestens vier Stimmen. Vorstandsbeschlüsse können auch ohne Zusammenkunft im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Satz 4 gilt entsprechend.

(5) Der Vorsitzende hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) er führt die Geschäfte der UWG Rheinbach,
b) er ist Sprecher der UWG Rheinbach,
c) er unterzeichnet die Niederschriften der Mitgliederversammlungen gemeinsam mit
dem Schriftführer oder, falls ernannt, dem Protokollführer; dies gilt auch für Niederschriften von Vorstandsbeschlüssen, sofern solche Niederschriften angefertigt
werden.

§ 8
Gruppe der Wahlbezirkskandidaten

(1) Die Gruppe der jeweiligen Wahlbezirkskandidaten (§ 6 Abs. (1), e), aa)) bildet ein Beratungsgremium. Seine Aufgabe ist es, den im Rat der Stadt Rheinbach vertretenen Mandatsträgern der UWG Anliegen, insbesondere aus den eigenen Wahlbezirken, vorzutragen und Anregungen für die Tätigkeit im Stadtrat zu geben.

(2) Der Vorsitzende beruft in der Regel halbjährlich schriftlich oder mündlich zu Zusammenkünften nach Abs. (1) ein.

§ 9
Mandatsträger

Die auf Vorschlag der UWG in den Rat der Stadt Rheinbach gewählten Mandatsträger sind bei der Ausübung ihres Mandats unabhängig. Sie unterliegen keinen Weisungen anderer Organe. Ein Fraktionszwang besteht nicht.

§ 10
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11
Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens

(1) Die Auflösung der UWG Rheinbach kann in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, an der mindestens zwei Drittel der Mitglieder teilnehmen. Der Auflösungsbeschluss bedarf 3/4 der abgegebenen Stimmen. Nehmen an der Mitgliederversammlung nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder teil, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Auflösung mit 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden kann.

(2) Bei Auflösung fällt das Vermögen der UWG an die Stadt Rheinbach. Das Vermögen ist ausschließlich zum Zwecke der kommunalpolitischen Arbeit im Sinne von § 2 Abs. (1) zu
verwenden.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung der UWG Rheinbach ist mit der Beschlussfassung in der Versammlung der Gründungsmitglieder am 2. April 1984 in Kraft getreten.

Sie ist geändert worden durch Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom
15. März 1985
11. März 1988
01. April 1992
25. Juni 2014.